ABGB: § 1304
Der Geschädigte muss den Auftrag zur Reparatur des beschädigten Kfz so rasch wie möglich erteilen, um im Sinn der Schadensminderungsobliegenheit weitere Kosten (wie Standgebühren und Mietwagenkosten) möglichst gering zu halten.
ABGB: § 1304
Der Geschädigte muss den Auftrag zur Reparatur des beschädigten Kfz so rasch wie möglich erteilen, um im Sinn der Schadensminderungsobliegenheit weitere Kosten (wie Standgebühren und Mietwagenkosten) möglichst gering zu halten.