ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299, § 1486 Z 1
RAO: § 9 Abs 1
Die Intensität der Aufklärungs- und Belehrungspflichten des Rechtsanwalts hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn der Mandant selbst rechtskundig ist, können die Anforderungen geringer ausfallen.