HeizKG: § 2 Z 4, § 24b, § 25 Abs 3, § 29 Abs 1e
Nach der Rechtslage vor der HeizKG-Nov BGBl I 2021/101 waren Mieter von Eigentumswohnungen bzw sonstigen im Wohnungseigentum stehenden Nutzungsobjekten keine Wärmeabnehmer iSd § 2 Z 4 HeizKG. Die Behandlung als Wärmeabnehmer aufgrund eines Analogieschlusses kam mangels Gesetzeslücke nicht in Betracht.