MRG: § 33 Abs 2 und 3
ABGB: § 1096 Abs 1
Auch einer juristischen Laiin muss klar sein, dass Verunreinigungen durch Tierkot und -urin vor der Wohnungstüre und beim Pkw-Abstellplatz keinesfalls eine Zinsminderung um 100 % rechtfertigen. Im Fall der gänzlichen Zahlungsverweigerung aufgrund dieser Umstände trifft die Mieterin ein grobes Verschulden an den entstehenden Mietzinsrückständen. Die Abwendung der Kündigung oder Vertragsaufhebung durch den Vermieter im Weg der Nachzahlung gem § 33 Abs 2 und 3 MRG ist daher ausgeschlossen.