ABGB: § 1431, § 1479
KHVG: § 27 Abs 1
Der Versicherer kann die Zahlung gem § 1431 ABGB zurückverlangen, wenn er irrtümlich gezahlt hat, obwohl Leistungsfreiheit oder eine geringere Leistungspflicht bestand. Die Beweislast für das Nichtbestehen der Schuld und den Irrtum liegt bei ihm.