ABGB: § 922 Abs 1, § 932 Abs 4
Verweigert der Übergeber ernsthaft und endgültig die Verbesserung, kann der Übernehmer auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe Preisminderung oder Wandlung umsteigen, auch wenn die Weigerung auf der irrigen Ansicht beruht, es liege kein Mangel vor. Eine nachträgliche Verbesserungsbereitschaft (etwa während des Gewährleistungsprozesses) kann daran nichts mehr ändern.