ABGB: § 167 Abs 3, § 810, § 878, § 916
Gem § 102 Abs 1 SchifffahrtsG ist die Zulassung von Wasserfahrzeugen sowohl an den Verfügungsberechtigten als auch an das Fahrzeug gebunden. Mit der Veräußerung eines Motorboots erlischt die Zulassung einschließlich der Ausübungsberechtigung für einen bestimmten See (hier: "Wörthersee-Lizenz").