AußStrG: § 152 Abs 3
Geo: § 168, § 173 Z 7
Das im Verlassenschaftsverfahren vorgelegte Original der letztwilligen Verfügung ist dauerhaft bei Gericht zu verwahren. Die Ausfolgung ist unabhängig von der Intensität der Aufbewahrungs- und Ausfolgungsinteressen ausgeschlossen.