ABGB: § 579 Abs 2
Gem § 579 Abs 2 ABGB muss die Identität der Testamentszeugen aus der Urkunde hervorgehen. Die Anführung von Geburtsdatum und Adresse ist dafür nicht unbedingt erforderlich.
Für die Identifizierung eines Testamentszeugen iSd § 579 Abs 2 ABGB kann die lesbare Unterschrift oder die unlesbare Unterschrift verbunden mit der Namensangabe auf der Urkunde ausreichend sein. Wenn die Identität des Testamentszeugen in einem solchen Fall im Erbrechtsverfahren strittig ist, muss sie der Testamentserbe darlegen und durch einen Schriftvergleich nachweisen.