Gem § 355 Abs 1 ZPO iVm § 19 Z 2 JN können Gerichtssachverständige wegen Befangenheit abgelehnt werden. Auch wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich angeordnet ist, geht der Autor davon aus, dass ein Sachverständiger Umstände, die den Anschein einer Befangenheit erwecken könnten, dem Gericht und den Parteien offenlegen muss. Empfehlenswert sei dies schon deshalb, weil die Nichtoffenlegung uU zum Verlust des Gebührenanspruchs nach § 25 Abs 3 GebAG führen könne und nach der VwGH-Rsp die eine Voraussetzung für die Eintragung in die "Sachverständigenliste" bildende Vertrauenswürdigkeit entfallen lasse. Darüber hinaus bietet der Beitrag einen Überblick über mögliche Befangenheitsgründe, die nach Fallgruppen gegliedert sind und mit Beispielen aus der österreichischen und deutschen Judikatur dargestellt werden.