ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299, § 1313a
Der Hersteller, von dem der Kindergartenbetreiber ein Spielgerät erworben hat, ist nicht Erfüllungsgehilfe in den Betreuungsverhältnissen. Für die nicht normgerechte Herstellung des Spielgeräts, die zur Verletzung eines Kindes führte, kann der Kindergartenbetreiber nicht gestützt auf die Erfüllungsgehilfenhaftung in Anspruch genommen werden.