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Keine Erfüllungsgehilfenhaftung des Kindergartenbetreibers für den Spielgerätehersteller

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/573Zak 2021, 318 Heft 16 v. 15.10.2021

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299, § 1313a

Der Hersteller, von dem der Kindergartenbetreiber ein Spielgerät erworben hat, ist nicht Erfüllungsgehilfe in den Betreuungsverhältnissen. Für die nicht normgerechte Herstellung des Spielgeräts, die zur Verletzung eines Kindes führte, kann der Kindergartenbetreiber nicht gestützt auf die Erfüllungsgehilfenhaftung in Anspruch genommen werden.

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