ABGB: § 811
AußStrG: § 2 Abs 1 Z 3, § 173 Abs 1
Gem § 811 ABGB kann ein Verlassenschaftsgläubiger die Bestellung eines Kurators beantragen, wenn die Verlassenschaft sonst nicht vertreten ist. Insofern hat er im Verlassenschaftsverfahren Parteistellung und Rechtsmittellegitimation.