ABGB: § 271 Z 1
Die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters setzt nicht nur die Feststellung einer psychischen Erkrankung und eines drohenden Nachteils, sondern auch des Kausalzusammenhangs zwischen der Krankheit und dem Nachteil voraus. Dass das unkooperative Verhalten des Betroffenen die Erhebungen erschwert, kann daran nichts ändern.