Drohungen verdünnen die Willensfreiheit der Vertragsparteien und gefährden daher den Grundpfeiler des Privatrechts - die Privatautonomie. Zur Abfederung dieser Gefahr sind gesetzliche Regelungen erforderlich. Von besonderer Bedeutung ist die Anwendung dieser Normen auf den konkreten Fall durch die Rsp, vor allem in Form von Klarstellungen durch den OGH. Bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der gegründeten Furcht setzt der OGH - ausdrücklich oder implizit - auch die soziale Schutzbedürftigkeit als Maßstab an. Der Beitrag bietet einen Überblick über Entscheidungen, in denen die soziale Schutzbedürftigkeit der bedrohten Person als maßgebliches Element für die Beurteilung der Drohung (§ 870 ABGB) herangezogen wird.