Mietverträge für Objekte außerhalb des MRG-Vollanwendungsbereichs sehen häufig vor, dass der Mieter zusätzlich zum Mietzins Betriebskosten und - bei gewerblichen Vermietungen - zum Teil auch liegenschaftsbezogene Erhaltungskosten zu tragen hat. Der Beitrag bietet einen Überblick über die Judikatur des OGH und einiger Instanzgerichte zur Frage, ob solche Überwälzungsvereinbarungen in AGB der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB und bei Verbraucherverträgen dem Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG standhalten. Ua weist der Autor auf die E 2 Ob 20/14a = Zak 2015/133, 77 und 7 Ob 93/12w = Zak 2013/55, 38 hin. Dort hat der OGH AGB-Klauseln, die Bestandnehmer von Geschäftsobjekten in Einkaufszentren zur anteiligen Übernahme sämtlicher Erhaltungskosten für die allgemeinen Teile verpflichteten, als gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert.