MRG: § 14 Abs 3, § 30 Abs 2 Z 5
Das Eintrittsrecht von Angehörigen nach § 14 Abs 3 MRG setzt einen gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter voraus. Durch eine vorübergehende Abwesenheit des Mieters wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgehoben. Ob eine längere Abwesenheit als vorübergehend oder dauerhaft einzustufen ist, ist nicht nur nach der Dauer, sondern auch nach dem Willen des Mieters zu beurteilen.