In dem vom OGH (5 Ob 61/20m = Zak 2020/369, 223) eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-277/20 gelangte der EuGH zum Ergebnis, dass es sich bei einer Schenkung auf den Todesfall, die nach dem Tod des Geschenkgebers einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Verlassenschaft auf Eigentumsübertragung begründet, um einen Erbvertrag iSd Art 3 Abs 1 lit b EuErbVO handelt. Außerdem sprach er aus, dass die Übergangsbestimmung in Art 83 Abs 2 EuErbVO für eine vor Geltungsbeginn der VO getroffene Rechtswahl nur dann greift, wenn der Erblasser das auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht bestimmt hat, nicht jedoch dann, wenn die Wahl nur einen Erbvertrag betrifft.