ABGB: § 1304, § 1311, § 1325
StVO: § 19, § 20
Bei der Verschuldensteilung wiegt eine Vorrangverletzung schwerer als andere Verkehrswidrigkeiten, wie zB eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Für gleichteiliges Verschulden müsste eine besonders schwerwiegende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (um 50 % bis 100 %) vorliegen.