Mit der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx, BGBl I 2021/86), die am 1. 7. 2021 in Kraft getreten ist, kam es auch zu Änderungen bei den Gewaltschutzverfügungen, etwa zu Umgliederungen (so ist die allgemeine Gewaltschutzverfügung nun in § 382c EO und die Anti-Stalking-Verfügung in § 382d EO geregelt). Der Beitrag enthält dazu eine Vergleichstabelle. Weiters geht der Autor darin auf die weiteren Neuerungen ein. Ua weist er darauf hin, dass die Zuständigkeit für Gewaltschutz- und Anti-Stalking-Verfügungen in § 387 Abs 4 EO vereinheitlicht wurde. Zuständig ist das BG, bei dem die gefährdete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, sofern kein Hauptverfahren eingeleitet ist.