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Oberhammer, Beurkundung durch Aufsichtsratsmitglieder, Zum Anwendungsbereich des § 33 NO, NZ 2021/94, 338.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/475Zak 2021, 260 Heft 13 v. 18.8.2021

Wenn es sich bei dem aufnehmenden Notar um ein Aufsichtsratsmitglied einer Partei handelt, verliert der Notariatsakt nach Ansicht des OLG Wien (6 R 202/20z) die Tauglichkeit als Exekutionstitel, weil ein Ausschließungsgrund nach § 33 Abs 1 NO vorliegt. Der Autor sieht darin eine ungerechtfertigt weite Auslegung des § 33 NO, die aufgrund der gravierenden Konsequenz des Solennitätsverlustes der Rechtssicherheit schade und in Hinblick auf die standesrechtlichen Vorgaben verzichtbar sei. Seiner Auffassung nach erfasst § 33 Abs 1 NO direkt und analog solche Rechtsgeschäfte, an denen der Notar als Partei, als Stellvertreter oder direkt bzw indirekt wirtschaftlich beteiligt ist. Eine noch darüberhinausgehende Erweiterung auf andere Nahebezüge zum Rechtsgeschäft sei abzulehnen. Die Stellung als Aufsichtsratsmitglied einer Partei bilde eindeutig keinen Ausschlussgrund.

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