In 2 Ob 214/20i = Zak 2021/198, 113 gelangte der OGH zum Schluss, dass es nicht gegen den österreichischen ordre public verstößt, wenn das anwendbare Erbrecht keine bedarfsunabhängigen Pflichtteilsansprüche von Nachkommen vorsieht; anderes könnte nur gelten, wenn der Fall einen besonders engen Inlandsbezug aufweist. In seiner ausführlichen Entscheidungsbesprechung stimmt der Autor der Grundaussage zu, wendet sich aber gegen die vom OGH angedeutete Ausnahme. Diese beeinträchtige die Rechtssicherheit. Wenn man den Argumenten des OGH folge, sei es nicht verständlich, warum ein stärkerer Inlandsbezug zur Anwendung des österreichischen Pflichtteilsrechts führen sollte.