Nach Ansicht des Autors ist nicht nur ein bestehendes Steuerguthaben des Verstorbenen iSd § 239 BAO, sondern auch das voraussichtliche Ergebnis der Arbeitnehmerveranlagung in das Inventar aufzunehmen. Bei einem Bagatellnachlass könne ua einem Gläubiger gem § 153 Abs 2 AußStrG die Ermächtigung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung und zur Übernahme der daraus resultierenden Forderung erteilt werden. Aufgrund eines Analogieschlusses sei eine solche Ermächtigung auch bei der Überlassung an Zahlungs statt nach §§ 154 ff AußStrG zulässig. Ansonsten könne der Antrag für die Arbeitnehmerveranlagung vor Einantwortung nur von den gem § 810 ABGB vertretungsbefugten Erbanwärtern oder einem Verlassenschaftskurator eingebracht werden.