ZPO: § 232, § 234
ABGB: § 1392
Gem § 234 ZPO hat die Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung keinen Einfluss auf den Prozess. Diese Regelung gilt erst ab Streitanhängigkeit, dh ab der (wirksamen) Zustellung der Klage an den Beklagten.
ZPO: § 232, § 234
ABGB: § 1392
Gem § 234 ZPO hat die Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung keinen Einfluss auf den Prozess. Diese Regelung gilt erst ab Streitanhängigkeit, dh ab der (wirksamen) Zustellung der Klage an den Beklagten.