ABGB: § 756, § 1295 Abs 1, § 1299
RAO: § 9 Abs 1
Wie das gesetzliche Erbrecht setzt der Pflichtteilsanspruch voraus, dass die Abstammung vom Verstorbenen mit Wirkung gegenüber jedermann festgestellt ist. Eine vorfrageweise Feststellung genügt nicht.
ABGB: § 756, § 1295 Abs 1, § 1299
RAO: § 9 Abs 1
Wie das gesetzliche Erbrecht setzt der Pflichtteilsanspruch voraus, dass die Abstammung vom Verstorbenen mit Wirkung gegenüber jedermann festgestellt ist. Eine vorfrageweise Feststellung genügt nicht.