WEG: § 2 Abs 4, § 18, § 24 Abs 6, § 28, § 29
ABGB: § 914
Gegenstand eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft kann nur eine Verwaltungsmaßnahme sein. Ein Beschluss über eine Verfügung bzw eine im Individualinteresse liegende Änderung an Allgemeinteilen ist wegen Kompetenzüberschreitung nichtig. Der Beschluss kann unbefristet angefochten und vom Gericht zur Klarstellung der Rechtslage beseitigt werden.