MRG: § 2 Abs 1 S 3
Im Anwendungsbereich des MRG tritt der Erwerber der Liegenschaft gem § 2 Abs 1 S 3 MRG auf Vermieterseite in das Mietverhältnis ein. Bei dieser Regelung handelt es sich um zwingendes Recht. Die Vertragsübernahme kann weder durch eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Erwerber noch durch eine abweichende Klausel im Mietvertrag verhindert werden.