ABGB: § 1501
UGB: § 1, § 377
Auf die Verjährung ist im Verfahren nur auf ausdrückliche Einrede Bedacht zu nehmen. Es genügt nicht, die verjährungsbegründenden Tatsachen vorzubringen.
ABGB: § 1501
UGB: § 1, § 377
Auf die Verjährung ist im Verfahren nur auf ausdrückliche Einrede Bedacht zu nehmen. Es genügt nicht, die verjährungsbegründenden Tatsachen vorzubringen.