vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verjährungseinwand muss ausdrücklich erfolgen

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/461Zak 2021, 256 Heft 13 v. 18.8.2021

ABGB: § 1501

UGB: § 1, § 377

Auf die Verjährung ist im Verfahren nur auf ausdrückliche Einrede Bedacht zu nehmen. Es genügt nicht, die verjährungsbegründenden Tatsachen vorzubringen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte