ABGB: § 920, § 1447
Bei offenkundiger Unmöglichkeit darf kein Leistungsurteil ergehen, auch wenn der Schuldner selbst die Leistung vereitelt hat.
Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung tatsächlich oder rechtlich dauerhaft bzw endgültig nicht erbracht werden kann. Der Schuldner muss alles unternommen haben, um Leistungshindernisse aus dem Weg zu räumen und etwa zur Leistungsbewirkung erforderliche Dritte zur Mitwirkung zu bewegen. Die Behauptungs- und Beweislast trifft den Schuldner.