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Keine Bindung der Nacherben an befugnisüberschreitenden Bestandvertrag

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/456Zak 2021, 254 Heft 13 v. 18.8.2021

ABGB: § 471, § 613, § 879 Abs 1

Bei einer (vollen) Nacherbschaft ist der Vorerbe zwar Eigentümer des Substitutionsguts, hat aber nur die Rechte und Pflichten eines Fruchtnießers. Im Rahmen seines Nutzungsrechts kann er grundsätzlich auch längerfristige Bestandverträge abschließen, in welche die Nacherben nach dem Nacherbfall eintreten.

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