ABGB: § 471, § 613, § 879 Abs 1
Bei einer (vollen) Nacherbschaft ist der Vorerbe zwar Eigentümer des Substitutionsguts, hat aber nur die Rechte und Pflichten eines Fruchtnießers. Im Rahmen seines Nutzungsrechts kann er grundsätzlich auch längerfristige Bestandverträge abschließen, in welche die Nacherben nach dem Nacherbfall eintreten.