ABGB: § 835
Bei Uneinigkeit der Miteigentümer über eine Maßnahme der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung in Form der Stimmengleichheit kann die Entscheidung durch den Außerstreitrichter beantragt werden.
Die Maßnahme ist zu genehmigen, wenn sie eindeutig vorteilhaft ist. Es handelt sich um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, die als Einzelfallbeurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist.