ABGB: § 828, § 839, § 1041
EO: § 382b
Ein Benützungsentgelt für die übermäßige Sachnutzung durch einen anderen Miteigentümer kann nicht nur für die Zukunft, sondern auch für vergangene Zeiträume geltend gemacht werden, dies jedoch erst ab jenem Zeitpunkt, in dem dieser Nutzung ausdrücklich oder schlüssig widersprochen wurde.