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Grunddienstbarkeit mit Erholungszweck

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/453Zak 2021, 253 Heft 13 v. 18.8.2021

ABGB: § 473, § 492, § 1460

Eine Grunddienstbarkeit muss der vorteilhafteren oder bequemeren Nutzung der herrschenden Liegenschaft dienen (Utilitätserfordernis). Persönliche Vorteile des Eigentümers genügen nicht. Der Vorteil muss aber nicht die Bodennutzung betreffen. Bei der Prüfung ist kein strenger Maßstab anzulegen.

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