ABGB: § 473, § 492, § 1460
Eine Grunddienstbarkeit muss der vorteilhafteren oder bequemeren Nutzung der herrschenden Liegenschaft dienen (Utilitätserfordernis). Persönliche Vorteile des Eigentümers genügen nicht. Der Vorteil muss aber nicht die Bodennutzung betreffen. Bei der Prüfung ist kein strenger Maßstab anzulegen.