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Anwendung des HeimAufG auf Einrichtungen zur Pflege Minderjähriger

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/451Zak 2021, 252 Heft 13 v. 18.8.2021

HeimAufG: § 2, § 11 Abs 3, § 16

Die Ausnahme von Einrichtungen zur Pflege Minderjähriger (zB Heime, Sonderschulen und sonder-, heil- und sozialpädagogische Wohngemeinschaften) vom Anwendungsbereich des HeimAufG ist mit dem 2. ErwSchG weggefallen.

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