In 7 Ob 220/20h wertete der OGH die gerichtliche Geltendmachung des Deckungsanspruchs eines Mitversicherten aus der Rechtsschutzversicherung durch einen anderen Mitversicherten, dem der Anspruch vom Versicherungsnehmer abgetreten worden war, als unzulässige gewillkürte Prozessstandschaft.