Nach Ansicht des EuGH (C-321/11 , Rodríguez Cachafeiro ua/Iberia = Zak 2012/689, 362) liegt bei Buchung einer Flugreise mit Zubringer- und Anschlussflug eine Nichtbeförderung iSd Art 4 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004 auch dann vor, wenn das Flugunternehmen einem Fluggast die Beförderung verweigert, weil es auf dem Zubringerflug zu einer von diesem Unternehmen zu vertretenden Verspätung kommt und es irrtümlich annimmt, der Fluggast werde den Anschlussflug nicht rechtzeitig erreichen. In der Rs 1 R 44/21y leitete das HG Wien aus der Begründung dieser Vorabentscheidung ab, dass nicht nur jeder Grund, der nicht dem Fluggast selbst zuzurechnen ist, sondern bereits der Irrtum des Flugunternehmens über die Erreichbarkeit des Anschlussflugs alleine zur Qualifikation als Nichtbeförderung ausreichend ist. Weder der Umstand, dass sich der Zubringerflug durch Schlechtwetter verspätete, noch der Umstand, dass der Irrtum über die Erreichbarkeit aus Ex-ante-Sicht verständlich war, schließe es aus, von einer Nichtbeförderung auszugehen.