Am 1. 7. 2021 ist die Gesamtreform des Exekutionsrechts in Kraft getreten (GREx, BGBl I 2021/86; siehe auch Zak 2021/296, 164). Der Autor geht näher auf die Änderungen im Bereich der Liegenschaftsexekution ein. Nach seiner Darstellung beschränken sich diese im Wesentlichen auf Verschiebungen und Umnummerierungen ohne inhaltliche Neuerungen. Tatsächlich neu seien nur wenige Regelungen, wie zB bei der Versteigerung das Mindestvadium von 1.000 € (§ 179 Abs 1 EO) und der Entfall der Verzinsung des Meistbots bei Erlag innerhalb von 14 Tagen nach Erteilung des Zuschlags (§ 201 Abs 3 EO).