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Leithner, Fahren in Schrittgeschwindigkeit, ZVR 2021/132, 293.

LiteraturübersichtSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/440Zak 2021, 240 Heft 12 v. 3.8.2021

Die StVO schreibt an mehreren Stellen die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit vor, etwa beim Befahren einer Fußgängerzone (§ 76a Abs 6 StVO) oder einer Wohnstraße (§ 76b Abs 3 StVO). Die Lehre und überwiegende Judikatur versteht darunter eine Geschwindigkeit von ca 5 km/h. Die Autorin schließt sich dieser Auffassung an und führt dafür die wörtliche, historische und systematisch-teleologische Interpretation ins Treffen.

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