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Keine Ordination wegen kürzerer Verfahrensdauer in Österreich

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/434Zak 2021, 239 Heft 12 v. 3.8.2021

JN: § 28 Abs 1 Z 2

Eine überlange Verfahrensdauer im Ausland kann die Ordination gem § 28 Abs 1 Z 2 JN wegen Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung rechtfertigen, sofern sie ein der Rechtsverweigerung nahekommendes Maß erreicht. Dass die durchschnittliche Verfahrensdauer im Ausland länger ist als in Österreich, reicht als Begründung für einen Ordinationsantrag nicht aus.

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