ABGB: § 830, § 843
WEG: § 3 Abs 1 Z 3
Die Realteilung ist unmöglich, wenn sie zu einer beträchtlichen Wertminderung im Vergleich zur ungeteilten Sache führt. Eine Differenz von 11,76 % kann im Einzelfall noch als geringfügige, die Realteilung nicht ausschließende Wertminderung qualifiziert werden (Zurückweisung der Revision).