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Wechsel von gerichtlicher zu gesetzlicher Erwachsenenvertretung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/412Zak 2021, 232 Heft 12 v. 3.8.2021

ABGB: § 268, § 271

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist subsidiär zu den anderen Vertretungsarten, insb zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung.

Die konstitutiv wirkende Eintragung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) setzt voraus, dass keine gerichtliche Erwachsenenvertretung für denselben Wirkungsbereich besteht bzw diese vorher beendet wird.

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