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Geltendmachung von Unterhalt und Familienbeihilfe im Rahmen der Pflege und Erziehung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/410Zak 2021, 232 Heft 12 v. 3.8.2021

ABGB: § 158 Abs 1, § 208, § 231

Die Betrauung (hier: des Kinder- und Jugendhilfeträgers) mit der Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung berechtigt zur gesetzlichen Vertretung des Kindes in Unterhaltsangelegenheiten. Umfasst ist die Geltendmachung und Empfangnahme sowohl des laufenden Unterhalts als auch eines Unterhaltsrückstandes.

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