Die Autoren leiten aus der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-519/19 , DelayFix = RdW 2021/228 ab, dass eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 25 EuGVVO dem Zessionar im Regelfall nicht entgegengehalten werden kann. Darin sehen sie eine Entwertung von Gerichtsstandsvereinbarungen. Diese könnten bereits durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens in Verbindung mit einer Inkassozession ausgehebelt werden. Die Vereinbarung eines Zessionsverbots erscheint ihnen aufgrund der bloß relativen Wirkung zwischen Unternehmern nach nationalem Recht nicht als geeignete Abhilfe. Es sei zu erwarten, dass künftig weniger Gerichtsstandsvereinbarungen geschlossen werden oder auf Zuständigkeitsvereinbarungen mit Drittstaats- oder Schiedsgerichten ausgewichen wird.