In 1 Ob 137/20h = Zak 2021/98, 59 hat der OGH klargestellt, dass die von der Rechtsanwaltskammer gem § 23 Abs 6 RAO abzuschließende Vertrauensschadensversicherung gerade bei solchen Treuhandschaften greifen muss, die zwar formell dem Treuhandsystem unterworfen sind, aber tatsächlich inhaltlich nicht in jedem Punkt nach dessen Statut abgewickelt werden. Aus Anlass dieser Entscheidung geht der Beitrag auf einige offene Fragen der Vertrauensschadensversicherung ein. Ua vertritt die Autorin die Ansicht, dass ein in den Versicherungsbedingungen enthaltener Risikoausschluss "für fahrlässig verursachte Vermögensschäden" iSd § 915 ABGB als deklarativer Hinweis auf den nur vorsätzliche Schädigungen durch den Treuhänder umfassenden Versicherungsschutz zu verstehen ist. Nicht gemeint sei damit, dass eine Versicherungsleistung bei Fahrlässigkeit des Geschädigten ausgeschlossen ist. Die besonderen Schutznormen der §§ 158b ff VersVG seien auf die Vertrauensschadensversicherung analog anzuwenden.