Die strittige Rechtsnatur der in § 1319 ABGB geregelten Bauwerkhaftung sieht der Autor in einer Verschuldenshaftung, bei der das Verschulden des Werkbesitzers widerleglich vermutet wird, wenn der Geschädigte die mangelhafte Beschaffenheit des Werks als Schadensursache beweist. Nach dem Normzweck hafte der Besitzer nicht für sämtliche typische Gefahren aufgrund von Mängeln des Bauwerks. Erfasst seien lediglich kinetische Einwirkungen durch herabgefallene oder abgelöste Teile sowie plötzliche statisch-mechanische Gebrechen. Der Normzweck beschränke auch die Analogiefähigkeit. Gerechtfertigt erscheine eine analoge Anwendung bei Dachlawinen und der Baumhaftung, nicht jedoch bei Stürzen in ungesicherte Bodenvertiefungen. Beachte die Judikaturübersicht zu den Fällen der Bauwerkhaftung in Zak 2016/129, 67.