Nach 2 Ob 174/20g = Zak 2021/122, 74 schützt § 540 ABGB auch die gesetzliche Erbfolge. Daher führt die Fälschung einer letztwilligen Verfügung mit dem Ziel, die mangels Testaments eintretende gesetzliche Erbfolge zu verhindern, zur Erbunwürdigkeit (siehe auch 2 Ob 75/20y = Zak 2021/373, 213). Der Autor geht davon aus, dass bei Fehlen eines Testaments nur dann ein von § 540 ABGB geschützter letzter Wille vorliegt, wenn der Wille des Erblassers auf den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge gerichtet war. Dies sei zwar zu vermuten, der Gegenbeweis müsse aber offenstehen (etwa durch den Nachweis, dass der Erblasser bloß deshalb noch nicht testiert hat, weil er nicht mit seinem Ableben rechnete).