EO: § 351 Abs 2
Vom Rechtsmittelausschluss im Teilungsexekutionsverfahren (§ 351 Abs 2 EO) nimmt die Judikatur Beschlüsse aus, mit denen die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt wird. Der Beschluss auf Einstellung oder Unterbrechung kann daher angefochten werden. Unanfechtbar ist hingegen der Beschluss des Rekursgerichts, den Einstellungsbeschluss des Erstgerichts ersatzlos aufzuheben.