ZPO: § 266, § 292
ZustG: § 22
Zwischen dem Gegenbeweis und dem Beweis des Gegenteils besteht ein Unterschied. Während es für einen Gegenbeweis ausreicht, die Vermutungsbasis zu erschüttern, muss das Gericht beim Beweis des Gegenteils von der Unrichtigkeit des Vermuteten überzeugt werden (Beweislastumkehr).