ASVG: § 335 Abs 3
AHG: § 1
Als Schulerhalter oder Ausbildungsträger kann sich der Rechtsträger, der nach einem Unfall eines Schülers in der Schule auf Amtshaftung in Anspruch genommen wird (hier: wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten), gem § 335 Abs 3 ASVG auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen.