EKHG: § 11 Abs 1
Von einem Kfz, das auf einem Fahrstreifen der Autobahn zum Stillstand gekommen ist, geht eine außergewöhnliche Betriebsgefahr aus, es sei denn, das Fahrzeug wurde bloß verkehrsbedingt angehalten.
Wenn ein Kfz durch einen starken Bremsvorgang gerade noch rechtzeitig vor einem verunfallten, einen Fahrstreifen blockierenden Fahrzeug angehalten wird, kann man nicht von einem bloß verkehrsbedingten Anhalten sprechen. Von dem angehaltenen Kfz geht daher eine außergewöhnliche Betriebsgefahr aus (hier: für nachfolgende Fahrzeuge).